Zwischen Vorschrift und Wirklichkeit: Dachgeschosswohnungen am Reeseberg

Am Reeseberg und im Tivoliweg steht derzeit eine Reihe von Dachgeschosswohnungen in Frage. Hintergrund ist eine bauordnungsrechtliche Prüfung, bei der festgestellt wurde, dass für diese Wohnungen keine (oder keine mehr nachvollziehbare) Genehmigung vorliegt. In der Konsequenz hat das Bezirksamt ihre Nutzung als Wohnraum untersagt. Für die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner bedeutet das: Sie sollen ihre Wohnungen innerhalb von sechs Monaten verlassen.

Schreiben des Eisenbahnbauvereins Harburg an seine Mitglieder: Für mehrere Dachgeschosswohnungen im Reeseberg und Tivoliweg wird die Nutzung als Wohnraum untersagt – mit konkreten Folgen für die Bewohner.





Was sich in dieser knappen Beschreibung zunächst wie ein klassischer Verwaltungsvorgang liest, entfaltet bei näherem Hinsehen eine ganz andere Dimension. Denn es geht hier nicht um neu entstandene, offensichtlich rechtswidrige Zustände, sondern um Wohnraum, der über lange Zeit hinweg genutzt wurde. Wohnungen, die Teil gewachsener Strukturen sind, eingebettet in Nachbarschaften, in alltägliche Routinen, in Lebensläufe.

Damit verschiebt sich die Perspektive. Der Vorgang lässt sich zwar formal eindeutig beschreiben – als Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften. Doch zugleich stellt sich die Frage, ob diese formale Eindeutigkeit ausreicht, um der tatsächlichen Situation gerecht zu werden.

Das Bauordnungsrecht verfolgt legitime Ziele. Es dient der Sicherheit, der Ordnung, der Verlässlichkeit baulicher Strukturen. Wenn Anforderungen etwa an Rettungswege oder bauliche Ausführung nicht erfüllt sind, ist es Aufgabe der Verwaltung, tätig zu werden. Daran gibt es nichts zu relativieren. Und dennoch: Recht vollzieht sich nicht im luftleeren Raum. Es trifft auf konkrete Verhältnisse, die sich oft über Jahrzehnte entwickelt haben. Gerade im Bestand – und besonders in einer Stadt wie Hamburg, deren Wohnungsmarkt seit Jahren angespannt ist – entsteht daraus ein Spannungsverhältnis, das sich nicht durch einen einfachen Verweis auf Vorschriften auflösen lässt.

Denn eine Nutzungsuntersagung ist kein neutraler Akt. Sie hat unmittelbare Folgen: Wohnraum geht verloren, Menschen verlieren ihre Wohnungen, gewachsene Strukturen werden aufgelöst. Das ist kein beiläufiger Effekt, sondern der eigentliche Kern der Maßnahme.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit. Wurden alle Möglichkeiten geprüft, die zwischen „zulässig“ und „unzulässig“ liegen? Gibt es Spielräume für Übergangsregelungen, für nachträgliche Genehmigungen, für bauliche Anpassungen? Oder wird das Recht hier in einer Weise angewendet, die zwar formal korrekt, aber im Ergebnis zu grob ist für die Situation, auf die es trifft?

Genau hier setzt meine Kleine Anfrage an das Bezirksamt an. Sie zielt nicht auf schnelle Antworten, sondern auf eine saubere Klärung der Grundlagen. Welche konkrete Genehmigungslage liegt eigentlich vor? Seit wann sind die Probleme bekannt? Welche bauordnungsrechtlichen Mängel wurden festgestellt – und wie werden sie bewertet? Wurden Möglichkeiten geprüft, die Nutzung durch Nachbesserungen zu erhalten? Und nicht zuletzt: Welche Spielräume bestehen bei Fristen, Duldungen und Einzelfallentscheidungen? Ebenso geht es um die Frage, wie die Maßnahme im Kontext des Wohnraumschutzes zu bewerten ist. Wenn durch eine Nutzungsuntersagung Wohnraum faktisch entfällt, kann das nicht losgelöst von der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt betrachtet werden. Die Anfrage soll klären, wie diese Abwägung vorgenommen wurde – und ob sie überhaupt vorgenommen wurde.

Hinzu kommt ein weiterer Aspekt, der über den Einzelfall hinausweist: die Verantwortung für die entstandene Lage. Wenn Wohnungen über lange Zeit vermietet und genutzt wurden, ohne dass ihre Genehmigungssituation abschließend geklärt ist, stellt sich zwangsläufig die Frage, wie es dazu kommen konnte. Und wer sie hätte klären müssen.

All dies sind keine Argumente gegen das Recht, sondern Argumente für seine sorgfältige Anwendung. Gerade dort, wo seine Durchsetzung tief in bestehende Lebensverhältnisse eingreift, muss es sich an dem messen lassen, was es bewirkt.

Der Fall am Reeseberg ist deshalb mehr als ein bauordnungsrechtlicher Vorgang. Er ist ein Beispiel dafür, wie sich im scheinbar Technischen eine grundsätzliche Frage stellt: Wie gehen wir mit gewachsenem Wohnraum um, wenn er nicht mehr in die formalen Kategorien passt, die wir an ihn anlegen? Eine überzeugende Antwort darauf wird nicht allein im Gesetzestext zu finden sein. Sie entsteht dort, wo Recht, Verwaltung und politische Verantwortung zusammenkommen – und wo der Wille besteht, nicht nur das Formal Richtige zu tun, sondern auch das im Konkreten Angemessene.